Die Phoenix Mecano Komponenten AG (nachfolgend „Auftragnehmer“) stellt dem Auftraggeber die webbasierte Softwarelösung setago.app zur Erstellung, Verwaltung und Nutzung von digitalen Arbeitsanweisungen zur Verfügung („Software“). Für die Nutzung der Software und die Erbringung ergänzender Dienstleistungen („Services“) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
2.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber für die Laufzeit des Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das entgeltliche, weltweite, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Software nur im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen nutzen. Der Auftraggeber erhält kein Recht am Quellcode der Software. Der Auftraggeber darf die Software nur für eigene Zwecke nutzen. Die Nutzung für eigene Zwecke umfasst dabei die bestimmungsgemäße Nutzung der Produkte für allgemeine Geschäftszwecke des Auftraggebers und die Verarbeitung der Daten des Auftraggebers. Nicht umfasst ist die Nutzung der Produkte für Dritte, beispielsweise als Dienstleister oder eine sonstige Überlassung oder Nutzungsvermittlung an Dritte.
2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte für seine eigenen Zwecke nutzen zu lassen. Der Auftraggeber legt im Rahmen des initialen Setups einen Admin-User-Account an. Der Admin-User kann dann Standard-User-Accounts anlegen. Die Software darf entsprechend nur von der im jeweiligen Auftrag vereinbarten Anzahl von Usern genutzt werden („Named User-Lizenz“). Der Auftraggeber hat die jeweils berechtigten User zu dokumentieren. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Nutzung der Software durch seine User und sämtliche Schäden, die durch fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen seiner User verursacht wurden.
2.3 Soweit nicht anders vereinbart, stehen sämtliche Rechte an Software und Services, welche durch den Auftragnehmer bereitgestellt oder unter diesem Vertrag entwickelt werden, einzig dem Auftragnehmer zu. Sämtliche Rechte an jeder Art von Veränderung, Entwicklung oder Verbesserung der Produkte oder Dienstleistungen, welche durch den Auftragnehmer oder in dessen Auftrag vorgenommen werden, stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu.
2.4 Die Software kann Open Source Software-Komponenten enthalten. Die Nutzung dieser Komponenten unterliegt ausschließlich den entsprechenden Nutzungsbedingungen der Open Source Software-Komponenten, die im Rahmen der Open Source Software-Komponenten übermittelt und/oder referenziert werden. Keine Vorschrift dieses Vertrages beeinflusst dabei die Rechte oder Pflichten des Auftraggebers aus den entsprechenden Nutzungsbedingungen der Open Source Software-Komponenten. Im Falle von Widersprüchen oder entgegenstehenden Vorschriften von Lizenzbestimmungen der Open Source Software und den Bestimmungen dieses Vertrages genießen die Lizenzbestimmungen der Open Source Software Vorrang.
2.5 Das Nutzungsrecht an der Software erstreckt sich auch auf Fixes, Patches, Entwicklungen und Updates, welche der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung stellt. Das Recht auf Updates beinhaltet nicht das Recht auf ein Nutzungsrecht an neuen/zusätzlichen Produkten und Funktionalitäten, die als separates Produkt/Modul zur Verfügung gestellt werden.
2.6 Der Auftragnehmer stellt die Software und eine ausführliche Dokumentation der Software in elektronischer Form in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.
2.7 Der Auftragnehmer hat das Recht, Accounts des kostenfreien „GRATIS PAKET“ bei nicht Nutzung nach angemessener Frist zu löschen.
2.8 Soweit nicht anders vereinbart oder aufgrund zwingenden Rechts oder anwendbarer Open Source Software-Nutzungsbedingungen vorgeschrieben, ist der Auftraggeber nicht berechtigt,
a) die Software über das für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche hinausgehende Maß zu kopieren, weder im Ganzen noch teilweise;
b) die Software zu modifizieren, zu korrigieren, anzupassen, zu übersetzen, zu verbessern oder sonst abgeleitete Entwicklungen an der Software vorzunehmen;
c) die Software zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, zu lizenzieren, zu übertragen oder sonst Dritten zugänglich zu machen;
d) die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu entschlüsseln, weder im Ganzen noch teilweise;
e) Sicherheitseinrichtungen oder Schutzmechanismen, welche in der Software enthalten oder für sie genutzt werden, zu umgehen oder zu verletzen;
f) Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Schaden an der Software oder den Servern des Auftragnehmers hervorzurufen;
g) Marken, Dokumentation, Garantien, Haftungsausschlüsse oder sonstige Rechte, wie etwa geistiges Eigentum, Zeichen, Mitteilungen, Markierungen oder Seriennummern, welche in Verbindung zur Software oder Dokumentation stehen, zu entfernen, zu löschen, zu tilgen, zu verändern, zu verdecken, zu übersetzen, zu kombinieren, zu ergänzen oder auf andere Weise abzuändern;
h) die Software in einer Art und Weise zu nutzen, durch die geltendes Recht und/oder die Rechte Dritter verletzt werden;
i) die Software für Zwecke des Benchmarkings bzw. der Wettbewerbsanalyse der Software, für die Entwicklung, Verwendung oder die Bereitstellung eines konkurrierenden Software-Produkts bzw. konkurrierender Services oder zu sonst einem Zweck zu nutzen, welcher dem Auftragnehmer zum Nachteil gereicht; und/oder
j) die Software für oder in Zusammenhang mit der Planung, der Konstruktion, der Instandhaltung, dem Betrieb oder der Nutzung von gefährlichen Umgebungen, Systemen oder Anwendungen oder anderen sicherheitskritischen Anwendungen zu nutzen oder sonst die Software in einer Weise einzusetzen, bei der die Software zu körperlichen Schäden oder schweren Sachschäden führen könnte.
3.1 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Auftraggeber hat unaufgefordert sämtliche Mitwirkungsleistungen, Informationen, Daten, Dateien, Materialien, welche für die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftragnehmer erforderlich sind, im Voraus zur Verfügung zu stellen. Sollte der Auftraggeber nicht ausreichend kooperieren und/oder Verzögerung verursachen, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, so lange und so weit, wie der Auftragnehmer an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aufgrund unzureichender und/oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers gehindert ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über seine nicht ausreichende oder rechtzeitige Zusammenarbeit zu informieren und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erfüllt der Auftraggeber dennoch seine Mitwirkungspflichten nicht, so gehen etwaige für den Auftragnehmer nicht vermeidbare sich daraus ergebenden Vergütungserhöhungen, zusätzliche Aufwände (z.B. Mehrarbeit, Stornokosten, Reisekosten) und Terminverschiebungen zu seinen Lasten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist gelten die betroffene Software bzw. der betroffene Service als zur Verfügung gestellt bzw. erbracht.
3.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich für
(i) angemessene Sicherheitsprozesse, Tools und Steuerungen für Systeme und Netzwerke, welche mit der Software interagieren,
(ii) dass die unter docs.ambos.io angegebenen Mindestvoraussetzungen vom Auftraggeber erfüllt werden,
(iii) die Feststellung, ob die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit den spezifischen Anforderungen des Auftraggebers genügen;
(iv) das angemessene interne Training der User und die Bereitstellung von internem technischem Support; und
(v) die ordnungsgemäße Sicherung sämtlicher auf seiner Systemumgebung befindlichen Programme und Daten und sämtlicher in die Software übertragener bzw. mit der Software erstellter Daten und Arbeitsergebnisse mit Beginn der Nutzung der Software und anschließend in angemessenen regelmäßigen Abständen.
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, werden Services nach Aufwand („Time and Material“) am Ende des Kalendermonats ihrer Erbringung in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt anhand der Stundennachweise des Auftragnehmers. Soweit nicht anders vereinbart, werden angemessene Reisekosten nach Aufwand und gegen Beleg vom Auftraggeber getragen und monatlich in Rechnung gestellt.
4.2 Soweit sich Mitarbeiter des Auftragnehmers in den Räumen des Auftraggebers aufhalten, werden sie sich an Sicherheitsanweisungen des Auftraggebers halten. Der Auftraggeber hat hierzu diese Anweisungen in schriftlicher Form vorab an den Auftragnehmer zu übermitteln.
4.3 Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte an technischen Arbeitsergebnissen vor, die bei der Erbringung von Services erstellt werden. Dies umfasst insbesondere Software/Code, Schnittstellen, Methoden, Prozesse und Templates, die vom Auftragnehmer genutzt, geschaffen oder verändert werden. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber an solchen Arbeitsergebnissen ein nichtausschließliches, nicht-übertragbares Nutzungsrecht für eigene Zwecke gemäß Ziffer 2.1 dieser AGB.
4.4 Arbeitsergebnisse, die durch den Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung von Services für den Auftraggeber erstellt werden, insbesondere Customising/Modifikation der Software, sind nicht vom Standard-Support gedeckt, sofern diese Arbeitsergebnisse nicht in die Standard-Software übernommen werden. Solche Arbeitsergebnisse können grundsätzlich auch nur mit der jeweils zum Erstellungszeitpunkt aktuellen Version/Release der Software eingesetzt werden. Jedes Upgrade oder Update kann zusätzliche kostenpflichtige Migrationsleistungen notwendig machen.
5.1 Software und Services werden vom Auftragnehmer mangelfrei zur Verfügung gestellt bzw. erbracht und entsprechen bei bestimmungsgemäßer Nutzung im Wesentlichen den in der Dokumentation genannten Spezifikationen. Die Services des Auftragnehmers werden sachkundig und fachgerecht nach Industriestandards durch angeleitetes und erfahrenes Personal ausgeführt. Der Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Auftraggeber stehen keine Rechte Dritter entgegen. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben.
5.2 Im Fall der Mangelhaftigkeit sind die Mängelansprüche des Auftraggebers zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auftretende Mängel schriftlich mit Beschreibung des Mangels mitteilen und zur Mängelbeseitigung auffordern. Der Auftragnehmer leistet bei nachgewiesenen Mängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass er die Software bzw. den Service erneut in mangelfreiem Zustand zur Verfügung stellt bzw. erbringt oder den Mangel beseitigt.
5.3 Falls die Nacherfüllung nach zwei Nacherfüllungsversuchen endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber vom jeweiligen Einzelvertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Auftragnehmer im Rahmen der in diesen AGB festgelegten Grenzen der Haftung.
6.1 Der Auftragnehmer erbringt für den Kunden während ihrer regulären Geschäftszeiten einen kostenfreien Support (Standard) per E-Mail. Anfragen werden in der Regel innerhalb von sechs Werktagen beantwortet. Der Auftragnehmer hat keine Verpflichtung für das kostenfreie „GRATIS PAKET“ Support zu leisten.
6.2 Für die Nutzung der Software benötigt der Auftraggeber einen aktuellen Standardwebbrowser (Google Chrome, oder Mozilla Firefox). Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung und den Betrieb sämtlicher Hardware und Betriebssoftware sowie für die sichere und schnelle Anbindung der IT-Endgeräte an den Server, auf dem die Software und die Arbeitsbeschreibungen implementiert sind, verantwortlich.
6.3 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Setup/Einrichtung und Konfiguration der Software gemäß der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Stundensätze für Services zu vergüten.
6.4 Software und sonstige Arbeitsergebnisse gelten als übergeben, sobald sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Services gelten als erbracht, sobald der jeweilige Service abgeschlossen wurde. Support/Pflege werden gegebenenfalls mit Zeitablauf als monatlich anteilig erbracht angesehen.
6.5 Sofern nicht anders vereinbart, unterliegen Software und Services keiner gesonderten Abnahme durch den Auftraggeber, sondern gelten mit Übergabe als abgenommen. Sollte eine Abnahme vertraglich vereinbart sein und hat der Auftraggeber nicht den Zeit- oder Testplan der Abnahme eingehalten oder sollte ein solcher Testplan oder eine zeitliche Begrenzung für Tests und Abnahme nicht vorliegen, so gelten Software und Services zehn Werktage nach Übergabe als abgenommen.
6.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen (insgesamt als „Subunternehmer“ bezeichnet) einzusetzen, um die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass Subunternehmer entsprechend diesem Vertrag an Verpflichtungen hinsichtlich Geheimhaltung und Datenschutz gebunden sind. Die Beauftragung von Subunternehmern lässt die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber gegenüber unberührt. Der Auftragnehmer haftet für eventuelle Schlechtleistungen eines Subunternehmers wie für eigenes Verschulden.
6.7 Im Rahmen der kostenfreien Version „GRATIS PAKET“ sind jederzeit Änderungen der Nutzungsbedingungen und des Leistungsumfanges der Software zulässig.
Soweit nicht anders vereinbart wird Software mit Übergabe jährlich oder monatlich vorab in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat Rechnungen binnen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skonto oder sonstige Abzüge zu zahlen. Soweit nicht anders vereinbart ist die Angabe einer Purchase Order Nummer auf der Rechnung keine Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die vertraglichen Leistungen auszusetzen, insbesondere den Zugriff auf die Software zu sperren, und es werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Die angegebenen Preise enthalten keine Umsatzsteuer oder sonstige Steuern. Diese werden dem Auftraggeber gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt.
8.1 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, sowohl für eigenes sowie für zugerechnetes Verhalten, nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut.
8.2 Für die vorgenannten Fälle begrenzter Haftung wird diese zusätzlich der Höhe nach pro Vertragsjahr auf 500.000 Euro beschränkt.
8.3 Für mittelbare und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn, Personalmehrkosten, nutzlose Aufwendungen und unterbliebene Einsparungen etc. haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer vom Auftragnehmer gegebenen eigenständigen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
8.5 Verletzt der Auftraggeber die ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, haftet er im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Verlust von Daten der Höhe nach begrenzt auf diejenigen Schäden, die auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber aufgetreten wären.
9.1 Jede der Parteien verpflichtet sich, alle im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, die (a) als „vertraulich“ oder „geheim“ oder mit einem gleichbedeutenden Hinweis gekennzeichnet sind oder mündlich als vertraulich bezeichnet werden; (b) aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind; oder (c) von vertraulichen Informationen, welche zur Verfügung gestellt worden sind, abgeleitet wurden; ausschließlich für die Zwecke der vertraglichen Zusammenarbeit zu verwenden, vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme durch unberechtigte Dritte zu schützen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung ist allen Personen aufzuerlegen, die mit der Durchführung dieses Vertrages betraut werden.
9.2 Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind Informationen, die (a) öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich wurden oder der anderen Partei bei Vertragsschluss bereits bekannt waren; (b) unabhängig und selbstständig von der anderen Partei entwickelt wurden; (c) der anderen Partei von einem Dritten offenbart wurden, der keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt, oder (d) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen (in diesem Falle ist die betroffene Partei hierüber unverzüglich zu unterrichten).
10.1 Im Rahmen der Nutzung der Software können personenbezogene Daten der Nutzer der Software verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist dabei Verantwortlicher und der Auftragnehmer ist ein Auftragsverarbeiter. Diese Auftragsverarbeitung ist in der Vereinbarung Auftragsverarbeitung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geregelt, die unter https://setago.io/de/auftragsverarbeitung abrufbar ist und ausdrücklich in diese AGB und den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen wird.
10.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, anonymisierte Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der Software für interne Geschäfts- und/oder Betriebszwecke zu verwenden, insbesondere zur Analyse der Nutzung der Software und zur Verbesserung der Software. Der Auftraggeber erteilt eine entsprechende Weisung zur Anonymisierung der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten.
10.3 Hinsichtlich der Verarbeitung der Daten der Ansprechpartner des Auftraggebers wird auf die Datenschutzerklärung auf der Internetseite des Auftragnehmers verwiesen.
11.1 Sofern im jeweiligen Einzelauftrag nicht anders geregelt, hat der jeweilige Vertrag eine Laufzeit von 12 Monaten. Sofern im jeweiligen Einzelauftrag nicht anders geregelt verlängert sich der jeweilige Vertrag immer jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht mindestens 3 Monate vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Der jeweils betroffene Vertrag kann von jeder Partei im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung der jeweils anderen Partei jederzeit außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn die Vertragsverletzung nicht innerhalb von 30 Tagen geheilt wird. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anzeige der wesentlichen Vertragsverletzung. Der Auftragnehmer kann den Vertrag jederzeit fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber aufgelöst oder liquidiert wird oder Schritte hierzu einleitet und/oder wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig oder insolvent wird.
11.2 Der Auftragnehmer kann die Preise für die Nutzung seiner Dienste, Lieferungen und Leistungen während der jeweiligen Vertragslaufzeit anpassen. Über eine Preisanpassung wird er den Auftraggeber zwei Monate vor deren Inkrafttreten informieren. Im Fall der Ankündigung einer Preisanpassung durch den Auftragnehmer steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende desjenigen Monats zu, bevor die Preisanpassung in Kraft treten würde. Auf dieses Sonderkündigungsrecht wird der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen der o. g. Information hinweisen. Von seinem Recht auf Anpassung der Preise wird der Auftragnehmer nicht unbillig Gebrauch machen; Wir sind berechtigt, den Preis unserer Lizenzen in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente, die den Preis unserer Lizenz-Angebote beeinflussen, sind Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung unseres Dienstes, Kundendienst und andere Kosten des Verkaufs (z. B. Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z. B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben.
12.1 Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten aufgrund dieses Vertrages verpflichten sich die Parteien, zunächst eine gütliche Einigung zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, so einigen sich die Parteien bereits jetzt auf den Gerichtsstand CH 8260 Stein am Rhein. Der Auftragnehmer darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.
12.2 Der Auftragnehmer hat das Recht, die Tatsache, dass der Auftraggeber die Setago.app Software nutzt und/oder Kunde des Auftragnehmers ist, öffentlich zu äußern und den Namen und das Logo des Auftraggebers für diesen Zweck in den Marketingmaterialien des Auftragnehmers, auch im Internet, zu nutzen. Jeder andere Gebrauch des Namens oder Logos des Auftraggebers bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
12.3 Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich. Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht. Alle Mitteilungen unter diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und werden mit erster Zustellung wirksam.
12.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen (Vertragsübernahme), wenn durch die Vertragsübernahme nicht schwerwiegende Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden, beispielsweise wenn der Dritte keine ausreichende Gewähr für die Erfüllung der Vertragspflichten bietet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Falle einer solchen Vertragsübernahme auf elektronischem Wege mit angemessener Frist vorab über die Vertragsübernahme und den neuen Vertragspartner informieren und dem Auftraggeber ein Widerspruchsrecht für den Fall einräumen, dass schwerwiegende Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden könnten.
12.5 Der Auftragnehmer kann Änderungen an diesen AGB vornehmen, wenn diese aufgrund geänderter Umstände, beispielsweise bei wesentlichen Änderungen der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung, des relevanten Markt- und Geschäftsumfelds oder aufgrund technischer Entwicklungen notwendig werden und für den Auftraggeber zumutbar sind. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in einem angemessenen Zeitraum, mindestens einen Monat, vor Inkrafttreten der Änderungen, über die Änderungen in elektronischer Form informieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, solchen Änderungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs des Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht, das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Widerspricht der Auftraggeber nicht, gilt seine Zustimmung nach Ablauf der oben genannten Fristen als erteilt. Auf die Dauer der Frist und auf die Bedeutung ihres ergebnislosen Ablaufs wird der Auftragnehmer bei der Ankündigung der Änderungen dieser AGB ausdrücklich hinweisen.